In älteren Gebäuden (Baujahr vor 1995) können asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Kleber vorhanden sein (s. auch Beitrag zum Nationalen Asbestdialog). Nicht nur bei einer unsachgemäßen Bearbeitung derartiger Materialien, sondern auch bei Probenahmen oder anderen zerstörenden Eingriffen in die Bausubstanz können asbesthaltige Stäube freigesetzt werden. Deshalb sollten vor Beginn baulichen Maßnahmen Erkundungen vorgenommen werden.
Auch bei Erkundungen können zerstörende Bauteilöffnungen (z.B. Bohrkernentnahmen von Fußböden, Probenahmen von Wandputzen) erforderlich sein. Für Bauteilöffnungen und Probenahmen sind vorsorglich Verfahren einzusetzen, bei denen Stäube am Ort der Freisetzung quantitativ erfasst werden (z.B. trockenen Bohrkernentnahmen mit integrierter Absaugung mit Sicherheitssauger mit Filterstufe H über die Bohrkrone) oder durch Probenahmen in Anlehnung an BT 31/BT 32. Die Probenahme sollte durch sachkundige und entsprechend ausgestattete Personen/Firmen erfolgen.